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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der HPZ Holz- Paletten- Zentrum GmbH

I. Allgemeines
(1) Unseren Angeboten sowie Leistungen und Lieferungen liegen ausschließlich die AGBs der HPZ Holz- Paletten- Zentrum GmbH (HPZ) zugrunde.
ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HPZ. Die AGBs der HPZ GmbH gelten
Sofern HPZ entgegenstehende oder von diesen
Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden nicht in Textform anerkannt hat, gelten
auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages
getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.
(3) HPZ ist berechtigt die Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen an Dritte abzutreten.
(4) Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.


II. Einkaufs- und Verkaufsbedingungen für Pool-Gitterboxen, Paletten und Sonderbehälter usw.

  1. Angebot und Vertragsschluss
    (1) Alle Angebote sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    (2) Die Angebote können bis zum Vertragsschluss jederzeit von HPZ widerrufen werden.
    (3) Angebote und Bestellungen unserer Kunden werden durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der bestellten Sachen von HPZ angenommen. Hierdurch kommt der Vertrag zustande.
    (4) Der Kunde ist an seine Bestellung bzw. Angebot 14 Tage ab Eingang der Bestellung bei der HPZ GmbH gebunden.
    (5) Angaben in Katalogen, Prospekten, Internetseiten und anderen Veröffentlichungen der HPZ GmbH sind unverbindlich. Ein Irrtum bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    (6) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus Verträgen mit der HPZ GmbH nur mit vorheriger in Textform erteilter Zustimmung übertragen.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    (3) An die von HPZ angebotenen Preise ist diese ab Vertragsschluss für eine Dauer von maximal 3 Monaten gebunden. Danach kann bei Umständen, die die HPZ nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise eine Erhöhung des Einkaufspreises oder der Herstellungskosten, eine angemessene Anpassung vorgenommen werden.
    (4) Sollte sich der durchschnittliche Marktpreis der überlassenen Ladungsträger während des Zeitraumes der Überlassung um mehr als 10 % erhöhen, so ist HPZ berechtigt, ihre Gebühren durch
    (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“,
    ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
    (2) Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den ausgewiesenen Preisen inkludiert; sie
    wird in gesetzlicher Höhe mit der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist zum Beginn des in der Mitteilung bestimmten Monats einseitig entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall besteht für den Kunden das Recht der außerordentlichen Kündigung. Sie ist innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Erhöhungsverlangens auszusprechen und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem sie erklärt wurde.
    Beträgt die Preiserhöhung aufgrund dieser Anpassung mehr als vier Prozent, ist der Kunde berechtigt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die
    Preiserhöhung durch eine Erklärung in Textform gegenüber HPZ vom Vertrag zurücktreten.
    (5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer ausdrücklicher Vereinbarung.
    (6) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von
    30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
    (7) Geschuldete Teillieferungen und -leistungen können sofort in Rechnung gestellt werden und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Geleistete
    Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarung auf die einzelnen
    Teillieferungen anteilig verrechnet.
    (8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt, von HPZ anerkannt oder unbestritten sind. Der Kunde ist außerdem zur Ausübung eines
    Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
    Vertragsverhältnis beruht.
    (9) Die festgestellten Kontokorrentsalden der Paletten-Kontokorrentkonten sind für ggf. vorhandene
    Aufrechnungsansprüche partiell ausgeschlossen.
    (10) Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
    (11) Ungeachtet anderweitiger Tilgungsbestimmungen des Kunden ist HPZ berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf gegebenenfalls bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
  3. Gelangenheitsbestätigung
    (1) Der Kunde ist verpflichtet HPZ auf Verlangen eine Gelangenheitsbestätigung oder einen geeigneten Altersnachweis im Sinne des § 17a Abs. 3 UStDV auszustellen.
  4. Verzug, Schadenersatz, Selbstlieferungsvorbehalt
    wurde.
    (2) Kommt es aus Gründen, die die HPZ nicht zu vertreten hat und die nicht in ihrer Sphäre liegen, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe und ähnliches zu Liefer- und Leistungsstörungen bei HPZ oder bei Sublieferanten, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die
    (1) Die von HPZ in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
    stets nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesichert
    Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
    der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.

Dauer der Störung. Dies gilt nicht, wenn HPZ den Liefertermin trotz Erkennbarkeit oder positiver Kenntnis der störenden Umstände festgelegt haben und/oder keine möglichen Vorkehrungen zur Abwendung der Störung getroffen haben.
(3) Haftet HPZ entsprechend der vorgenannten Bestimmung nicht für Liefer- und Leistungsstörungen, so gilt die Verlängerung der Lieferfrist auch, wenn sich HPZ bereits in Verzug befinden sollte. In diesem Fall verpflichtet sich HPZ jedoch, dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Störung – soweit dies möglich ist – unverzüglich mitzuteilen.
(4) Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung unserer Lieferanten ist HPZ berechtigt innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Unmöglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Während der Dauer einer von HPZ zu vertretenen Lieferverzögerung beschränken sich
eventuelle Schadensersatzansprüche des Kunden auf maximal zehn Prozent des Vertragswertes für jede Woche, die der vereinbarte Liefertermin überschritten wird. Einzelne Wochentage werden anteilig berechnet.
(6) Der Beginn der von HPZ zugesicherten Lieferzeit setzt die vorherige vollständige Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
(7) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt darüber hinaus die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung aller Mitwirkungspflichten und Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist HPZ berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten. Liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs vor, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(9) HPZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der jeweilige Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB ist. HPZ haftet auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von HPZ zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
(10) HPZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von HPZ zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug
auf einer von HPZ zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) HPZ haftet darüber hinaus auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von HPZ zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
In diesem Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(12) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden und HPZ bleiben vorbehalten.
(13) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann HPZ wahlweise Verzugszinsen in Höhe der ihr berechneten Bankzinsen oder Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent über dem jeweiligen

Basiszinssatz gegenüber dem Kunden geltend machen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden eine niedrigere Belastung der HPZ als die berechneten Bankzinsen nachzuweisen.
(14) Wird gelieferte Ware durch den Kunden schuldhaft nicht abgenommen und stehen HPZ wegen Nichtabnahme der Ware durch den Kunden Schadensersatzansprüche zu, so kann HPZ zehn Prozent der Auftragssumme vom Kunden als pauschalen Schadenersatz verlangen. Daneben bleibt es HPZ unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen. Das Recht des Kunden einen geringeren Schaden nachzuweisen bleibt unberührt.

  1. Abwicklung von Lieferungen
    (1) Der Kunde bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist gehalten die Lade- und Entladezeit der Menge der Ladungsträger entsprechend angemessen kurz zuhalten. Angemessen gemäß § 412 Abs. 2 HGB sind im Höchstfall 120 Minuten längere Lade- und Entladezeiten werden mit 80,00 Euro pro Stunde dem Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass der HPZ kein oder ein geringerer Schaden als diese Pauschale entstanden ist.
    (2) Stellt die vom Kunden benannte Ladestelle, trotz vorheriger unwidersprochener Ankündigung von HPZ die avisierten Ladungsträger oder nicht in der geschuldeten Form dem abholenden Unternehmer zur Verfügung und wird hierdurch eine Leerfahrt oder eine Umleitung an eine andere Ladestelle erforderlich, ist HPZ berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Hierfür werden pauschal 500,00 Euro für eine Leerfahrt und pauschal 250,00 Euro für eine Umleitung berechnet, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht oder lediglich in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
    (3) Die Wahl des Versandweges oder Versandart bleibt der HPZ GmbH vorbehalten.
  2. Rücktritt des Kunden vom Vertrag
    (1) Der Kunde ist nur berechtigt von einem wirksamen geschlossenem Vertrag mit der HPZ zurück zu treten, wenn HPZ hierzu ihr Einverständnis erklärt. In diesem Fall ist die HPZ berechtigt pauschal den entgangenen Gewinn in Höhe von 30% des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der HPZ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als diese Pauschale entstanden ist.
  3. Gefahrübergang
    (1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, gilt die Lieferung als „ab Werk“ vereinbart.
    (2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den unter (1) vereinbarten Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes bereits mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch in dem Fall, wenn HPZ die Versandkosten selbst übernimmt.
    (3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung der Ware aus vom Kunden zu vertretenen Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zum Versand auf den diesen über.
    (4) Offensichtliche Transportschäden müssen HPZ innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Ware beim Kunden angezeigt werden.
    (5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, wird HPZ die Lieferung durch eine
    Transportversicherung eindecken. Die hierdurch anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  4. Gewährleistung/ Mängelhaftung
    (1) Der Kunde ist verpflichtet den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Kommt der Kunde diesen nicht nach, sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen. Abweichungen von den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Qualitätsnormen sowie sonstige offensichtliche Mängel sind in jedem Fall noch in Anwesenheit des Anlieferers unverzüglich in Textform zu rügen.
    § 377 HGB gilt entsprechend für alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und HPZ
    (2) HPZ haftet für Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht. Soweit HPZ keine vorsätzliche
    Vertragsverletzung nachgewiesen werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    (3) HPZ haftet nach Gesetz, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem
    Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
    begrenzt.
    (4) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf
    Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    (5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
    unberührt. Dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    (6) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. (7) Soweit gesetzlich zwingend keine längeren Fristen vorgeschrieben sind, beträgt die
    Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
    Gefahrenübergangs.
    (8) Im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt die Verjährungsfrist unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
    (9) Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, soweit der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindert.
    (10) § 440 BGB bleibt unberührt.
    (11) Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, muss eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache von HPZ ausdrücklich in Textform erklärt werden.
    (12) Sollte ein Mangel der Kaufsache darauf beruhen, dass durch den Kunden Veränderungen z. B. durch Einbau fremder Teile usw. vorgenommen wurden, scheiden jedwede Gewährleistungsansprüche aus.
  5. Sonstige Schadenersatzansprüche (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 6. vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
    sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
    § 823 BGB.
    (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
    Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    (3) Soweit die Schadensersatzhaftung HPZ gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
    dieses auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    (1) HPZ behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten
    Betrages vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HPZ berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. Die Rücknahme der Sache durch HPZ stellt den Rücktritt vom Vertrag dar. HPZ ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der
    Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des
    Kunden anzurechnen.
    (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache ordnungsgemäß zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
    Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde
    diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HPZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HPZ die gerichtlichen und außergerichtlichen
    Kosten z.B. für eine Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den HPZ
    entstandenen Ausfall.
    (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt an die HPZ GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
    (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dieses geschieht unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
    nach einer Verarbeitung weiterverkauft wurde. Die HPZ nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der HPZ die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HPZ verpflichtet sich jedoch, die
    Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere keinen
    Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder die Zahlungen eingestellt hat. Ist dieses der Fall, so kann HPZ verlangen, dass der Kunde HPZ die abgetretenen
    Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
    (5) Wird die Kaufsache mit anderen, HPZ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die HPZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
    (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde HPZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
    Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für HPZ.

(6) Die HPZ GmbH verpflichtet sich, die ihr eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei der HPZ
GmbH.

  1. Besondere Bestimmungen für die Vermietung/ Pooling von Ladungsträgern
    (1) Die Ladungsträger müssen nach Freistellung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen in einem tauschfähigen Zustand, der der jeweiligen aktuellen UIC-Norm entspricht, am Firmensitz der
    HPZ auf Kosten des Kunden zurückgegeben werden.
    (2) Fehlende oder nicht mehr tauschfähige Ladungsträger werden dem Kunden zum jeweiligen Markt-
    /Tagespreis (EUWID) in Rechnung gestellt.
    (3) Über die Palettenbestände wird ein Palettenkonto als Kontokorrent analog § 355 HGB geführt. Der jeweilige Kontostand wird dem Kunden monatlich zur Verfügung gestellt. Widerspricht der Kunde dieser Mitteilung über den Kontostand nicht binnen einer Frist von 30 Tagen, so gilt der Saldo als vom
    Kunden anerkannt.
    (4) Die HPZ GmbH ist berechtigt bis zur vollständigen Rückgabe der Ladungsträger den vereinbarten
    Mietzins, auch nach Beendigung der Mietzeit, als Nutzungsentschädigung zu berechnen.
  2. Gerichtsstand
    Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, wird Ilsfeld als Gerichtsstand vereinbart.
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